Schutz vor Insolvenzanfechtung
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EINLEITUNG
Was ist eine Insolvenzanfechtung

Vielen Menschen sind die Gefahren durch eine Insolvenzanfechtung unbekannt. Geht eine Firma oder eine Privatperson pleite, kann der Insolvenzverwalter unter Umständen auch von Ihnen Gelder zurückfordern, die Sie vor der Insolvenz erhalten haben. Nach aktuellem Recht ist sogar ein Rückgriff auf Zahlungen der vorangegangenen Jahre möglich. Im Ernstfall geht es um sehr viel Geld.

Die aktuelle Wirtschaftskrise, die Inflation, eine etwaige Rezession, der Krieg in der Ukraine, Corona, die Energiekrise und Lieferkettenprobleme werden dazu führen, dass die Anzahl der Insolvenzen in Deutschland weiter steigen wird. Damit werden auch die Insolvenzanfechtungen durch Insolvenzverwalter zunehmen.

Die wichtigste Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, für eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu sorgen. Hierzu wird das vorhandene Vermögen des Insolvenzschuldners verwertet. Mithilfe der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter auch Zahlungen und Vermögensverschiebungen des insolventen Schuldners zurückfordern, die einzelne Gläubiger bevorzugen und die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligen. Durch die Insolvenzanfechtung soll die Insolvenzmasse vergrößert werden.

Von einer Insolvenzanfechtung kann grundsätzlich jeder betroffen sein, der von einem Schuldner bestimmte Vermögenswerte erhalten hat. Dies können Geschäftspartner, Lieferanten, Banken, nahe Angehörige wie Ehefrauen und Kinder, Freunde und in Ausnahmefällen auch Arbeitnehmer sein.

„Man muss nicht nur Recht haben, man muss es auch beweisen können“.

Dieser Spruch hat auch im Insolvenzverfahren seine Berechtigung. Ein Blick auf die einschlägige Rechtsprechung zeigt sehr schnell, dass der Erfolg einer Insolvenzanfechtung häufig von der Frage abhängt, ob der Insolvenzverwalter den geltend gemachten Rückforderungsanspruch oder der in Anspruch genommene Anfechtungsgegner die erhobene Einwendung beweisen kann und welche Partei den Nachteil trägt, wenn sich das Gericht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht vom Vorliegen einer streitigen Tatsache überzeugen kann.

Um den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters zurückzuweisen, müssen Sie häufig darlegen und beweisen, dass Sie keinerlei Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wahrgenommen haben. Das Anfechtungsrisiko steigt mit zunehmender zeitlicher Nähe der Vermögensdisposition zur Insolvenzantragstellung. Für die Vertragspartner von Insolvenzschuldnern führt das Risiko der Insolvenzanfechtung nicht nur zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, sondern auch zu existenzgefährdenden Situationen.

Teil 1
Wie wir Ihnen helfen können

Seit einigen Jahren beschäftigen wir uns intensiv mit Insolvenzanfechtungen und der Abwehr von unberechtigten Rückforderungen von Insolvenzverwaltern. Mandanten kommen zu uns, wenn sie von einem Insolvenzverwalter plötzlich Post erhalten und aufgefordert werden, hohe Geldbeträge aufgrund der Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen.

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder einer Privatperson eröffnet wurde, überprüft der Insolvenzverwalter die vor der Insolvenz vom Schuldner erbrachten Leistungen. Stellt er dabei fest, dass einzelne Gläubiger, beispielsweise durch Schenkungen oder andere unentgeltliche Leistungen bevorzugt wurden, obwohl der Gläubiger die Überschuldung des Schuldners bereits kannte, kann der Insolvenzverwalter die Leistung anfechten und vom Gläubiger zurückfordern.

Die Anfechtungstatbestände ergeben sich aus den§ 129 ff. InsO.

Das Anfechtungsrecht ist eine Möglichkeit des Insolvenzverwalters, um Rechtsgeschäfte vor der Insolvenz anzugreifen und durch Rückforderungsansprüche die Insolvenzmasse zu erhöhen.

Grundregel: Keine Anfechtung ohne Gläubigerbenachteiligung

Entscheidend für die insolvenzrechtliche Anfechtung ist, dass die übrigen Gläubiger durch die Zahlung oder Rechtshandlung einen Nachteil erleiden. Dieser Nachteil muss darin bestehen, dass die Befriedigung der übrigen Gläubiger im Insolvenzverfahren geringer ausfällt.

Teil 2
Die wichtigsten Anfechtungsgründe und Fristen

Es gibt unterschiedliche Anfechtungsgründe. Wir betrachten in diesem Blog nur die wichtigsten Voraussetzungen. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist grundsätzlich anfechtbar, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt und die Handlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgt ist (Anfechtungsfrist).Jeder Anfechtungsgrund hat eine eigene Anfechtungsfrist.

Bei Leistungen in zeitlicher Nähe zur Insolvenz(innerhalb von 3 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages) ist besondere Vorsicht geboten. Denn Vermögensverschiebungen, die innerhalb von 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, könnten aus einer Vielzahl von Gründen anfechtbar sein.

1. Kongruenz- Anfechtung (§ 130 InsO) - Anfechtungszeitraum 3 Monate:

Alle vertragsgemäßen (kongruenten) Leistungen innerhalb von 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag sind anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger davon wusste. Dasselbe gilt, wenn der Insolvenzantrag bereits gestellt wurde und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Anders als bei der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung kann der Gläubiger bei einer kongruenten Deckung die Leistung zu der Zeit und in der Art vertragsgemäß verlangen. Die Leistung war an sich also vertragsgemäß. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. von dem Insolvenzantrag hatte.

2. Inkongruenz- Anfechtung (§ 131 InsO) - Anfechtungszeitraum 3 Monate:

Bei der Inkongruenz Anfechtung geht es um eine nicht vertragsgemäße Leistung an einen Gläubiger. Nach § 131 Abs. 1 InsO ist das der Fall, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Beispiel: Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte (eine Arbeitnehmerin) das Arbeitsentgelt, welches sie durch eine Zahlung über das Konto der Mutter ihres insolventen Arbeitgebers erlangt hat, an die Insolvenzmasse zurückgewähren muss. Die Beklagte (Arbeitnehmerin) stand in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber (im Folgenden Schuldner). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Am 25.8.2016 und am 26.9.2016 erhielt sie auf ihr Konto Überweisungen vom Konto der Mutter des Schuldners in Höhe von jeweils 1.640,31 EUR. Als Verwendungszweck wurde „Lohn August“ bzw. „Lohn September“ angegeben. Als Zahlende war der Name der Mutter des Schuldners angegeben. Die Höhe der Zahlungen entsprach dem geschuldeten Nettoarbeitsentgelt. Das Konto der Mutter des Schuldners hatte sich am 16.7.2016 noch mit 7,87 EUR im Soll befunden. Am 18.7.2016 wurde darauf eine Bareinzahlung aus dem Vermögen des Schuldners in Höhe von 4.350 EUR geleistet. Bis zum 10.10.2016 erfolgten weitere Bareinzahlungen und Umbuchungen vonseiten des Schuldners auf das Konto seiner Mutter.

Am 12.10.2016 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Arbeitgeber) beantragt. Zu diesem Zeitpunkt betrugen seine Verbindlichkeiten 3.6 Mio. EUR. Bei Auszahlung des Arbeitsentgelts der Bekl. für die Monate August und September2016 über das Konto seiner Mutter war der Schuldner bereits zahlungsunfähig.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 1.12.2016 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 5.12.2019 hat der Insolvenzverwalter die für die Monate August und September 2016 erfolgten Entgeltzahlungen gegenüber der Beklagten(Arbeitnehmerin) angefochten.

Mit seiner Klage hat der Insolvenzverwalter von der Arbeitnehmerin die Zahlung der ihr über das Konto der Mutter des Schuldners insgesamt überwiesenen Summe in Höhe von 3.280,62 EUR an die Insolvenzmasse begehrt. Die Leistungen seien nach § 131 Abs.1 Nr. 1 bzw. 2 InsO anfechtbar. Die Bekl. habe innerhalb der danach maßgeblichen Zeiträume vor dem Eröffnungsantrag die angefochtenen Zahlungen abweichend vom vereinbarten bzw. üblichen Erfüllungsweg und damit als inkongruente Leistungen erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Insolvenzverwalter recht gegeben. (BAG Urteil vom 25.5.2022 – 6AZR 497/21)

3. Unmittelbarkeitsanfechtung (§ 132 InsO) - Anfechtungszeitraum 3 Monate

§ 132 InsO regelt einen Auffangtatbestand. Er ermöglicht die Anfechtung aller in der Krise des Schuldners vorgenommenen Handlungen, für welche kein ausreichender Gegenwert fließt (sog. Verschleuderungsgeschäfte).Verschleuderungsgeschäfte können angefochten werden, die innerhalb von 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Das sind Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen. Das betrifft vor allem neue Verbindlichkeiten, die der Schuldner eingeht.

Voraussetzung ist, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig war und der Vertragspartner davon wusste. Dasselbe gilt, wenn der Insolvenzantrag bereits gestellt wurde und der Vertragspartner die Zahlungsunfähigkeit bzw. den Eröffnungsbeschluss kannte. Das Rechtsgeschäft muss im Gegensatz zu den § 130 InsO und § 131 InsO die Gläubiger unmittelbar benachteiligen, ansonsten sind die Voraussetzungen dieselben wie bei der Konkurrenzanfechtung. Anfechtungen nach § 132 Insolvenzordnung kommen in der Praxis eher selten vor.

Beispiel: Der Schuldner steckt bereits tief in einer wirtschaftlichen Krise. Er ist bereits zahlungsunfähig und braucht dringend Geld. Er verkauft den Firmenwagen an einen Bekannten, der von der Zahlungsunfähigkeit weiß. Der Kaufpreis liegt deutlich unter dem Marktwert des Wagens. Der Schuldner hat das Auto verschleudert, um schneller an Geld zu kommen.

4. Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) -Anfechtungszeitraum: Bis zu 10 Jahre

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist das wichtigste Instrument der Insolvenzanfechtung und hat in der Praxis der Insolvenzverwalter die größte Bedeutung. Denn danach ist jede Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner 4 bzw. 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Seit April 2017 greift die Anfechtungsfrist von 10 Jahren nur noch in Ausnahmefällen. Aber auch Zahlungen, die im Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung geleistet wurden, können für den jeweiligen Anfechtungsgegner existenzielle Folgen haben

Allgemeine Voraussetzung ist, dass der andere Teil zur Zeit der Rechtshandlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird bei inkongruenten Deckungen (also nicht vertragsgemäßen Leistungen) vermutet, wenn der Antragsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit kannte. Hier reicht es also aus, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass in Zukunft ein Darlehen des Schuldners fällig wird, dass dieser dann nicht zurückführen kann.

Hat der Anfechtungsgegner vertragsgemäße Leistungen (also eine kongruente Deckung) erhalten, ist eine Anfechtung nur möglich, wenn der Anfechtungsgegner die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. In diesem Fall müsste also die Kenntnis von einer fälligen Schuld vorliegen, die der Schuldner nicht bezahlen kann.

Der Insolvenzverwalter muss die Voraussetzungen der Anfechtung vollumfänglich beweisen. Er kann jedoch konkrete Indizien vortragen, die belegen, dass der Gläubiger die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Es kommt also immer sehr auf die besonderen Umstände und den konkreten Einzelfall an.

Achtung: Rechtsprechungsänderung zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung durch BGH, Urteil vom 6.5.2021 – IXZR 72/20

1. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkannter maßen zahlungsunfähig ist.
2. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektivenUmständen.
3. Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.
4. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.
5. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.
6. Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.

5. Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 4 InsO - Anfechtungszeitraum: 2 Jahre vor Insolvenz

Hat der Schuldner mit einer nahestehenden Person(z. B. einem Ehepartner, Lebenspartner, Verwandten oder Mitbewohnern) innerhalb von 2 Jahren vor Insolvenzantragstellung einen entgeltlichen Vertrag geschlossen, der die Insolvenzgläubiger benachteiligt, ist dieser Vertrag anfechtbar. Das gilt nur dann nicht, wenn der Angehörige nichts von der absichtlichen Gläubigerbenachteiligung des Schuldners wusste.

Beispiel: Insolvenzanfechtungen häufen sich auch im familienrechtlichen Bereich. Dort geht es oft um Zahlungen an den Ehepartner bzw. Kinder. Es geht um unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche, also um Ansprüche auf Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt bzw. Elternunterhalt oder Zugewinnausgleich. Zu prüfen ist in diesen Fällen, ob der Schuldner in wirtschaftlich schwierigen Zeiten noch versucht, Vermögenswerte auf seine Kinder bzw. seine Ehefrau oder seine Eltern zu übertragen, um sie den Zugriff Dritter bzw. anderer Gläubiger zu entziehen oder ob er gesetzlichen Unterhaltspflichten oder Zugewinnausgleichsansprüche erfüllen will.

6. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) - Anfechtungszeitraum: 4 Jahre vor Insolvenz

Alle Leistungen innerhalb von 4 Jahren vor dem Insolvenzantrag, für die der Schuldner keine Gegenleistung erhält, sind anfechtbar. Ausnahme: Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert. Hier wird nicht vorausgesetzt, dass der Empfänger von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners weiß. Der Anfechtungsgrund greift immer schon dann, wenn es sich um eine unentgeltliche Leistung, also um eine Schenkung handelt.

Beispiel: Ein Ehemann schenkt seiner Frau ein Auto. 2 Jahre später gerät er in Zahlungsschwierigkeiten und muss einen Insolvenzantrag stellen. Die Schenkung des Autos ist anfechtbar ohne jede weitere Voraussetzung. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Schuldner bei der Schenkung bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand oder der Beschenkte von den Zahlungsschwierigkeiten wusste. Die Schenkung ist eine unentgeltliche Leistung und damit bis zu 4 Jahre später noch anfechtbar.

Teil 3
Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung

Ficht der Insolvenzverwalter eine Leistung erfolgreich an, muss der Gläubiger dasjenige, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erlangt hat, zurückgewähren (§ 143 Abs. 1 InsO). Grundsätzlich sind die empfangenen Vermögenswerte in natura zurückzuführen. Ist die Rückgewähr des konkreten Gegenstandes nicht mehr möglich, ist Geldersatz zu leisten. Nur in sehr engen Grenzen kann sich der Anfechtungsgegner auf eine Entreicherung (§818 BGB) berufen. Im Gegenzug lebt die Forderung des Gläubigers, die in anfechtbarer Weise erfüllt wurde, wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Der Gläubiger kann diese Forderung sodann zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hier auf die Quote, die auch alle anderen Gläubiger erhalten.  

Welche Fristen gilt für die Verjährung von Insolvenzanfechtungen?

Für viele stellt sich die Frage, wie lange sie mit dem Risiko einer Insolvenzanfechtung leben müssen. Insolvenzanfechtungsansprüche unterliegen gemäß § 146 Abs. 1 InsO der regelmäßigen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist bei Insolvenzanfechtungsansprüchen das Jahr, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Beispiel:
Das Insolvenzverfahren wird im März 2022 eröffnet. Ein potenzieller Anfechtungsgegner muss mit Insolvenzanfechtungen bis zum 31.12.2025 rechnen.  

Was müssen Sie tun, wenn ein Insolvenzverwalter eine Zahlung zurückfordert?

Wenn sie von einem Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufgefordert werden, sollten Sie auf gar keinen Fall unüberlegt reagieren. Jede Äußerung, die sie jetzt gegenüber dem Insolvenzverwalter machen, kann später als Indiz gegen Sie verwendet werden und Ihnen somit schaden.

Oftmals werden Ansprüche nur oberflächlich vom Insolvenzverwalter geprüft und unvollständig ermittelt. Andere Insolvenzanfechtungen sind dem Grunde nach zwar berechtigt, aber völlig überhöht. Gerade in diesen Fällen sollte darauf geachtet werden, dem Insolvenzverwalter nicht durch eine unüberlegte Antwort weitere Angriffspunkte zu liefern.

Eine sichere Abwehr der Insolvenzanfechtung setzt eine umfassende Betrachtung ihrer Situation voraus. Daher empfehlen wir Ihnen, immer den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes einzuholen. Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten eines geltend gemachten Rückforderungsanspruchs und wehren unberechtigte Forderungen des Insolvenzverwalters ab.  

Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit außergerichtlich und soweit notwendig auch gerichtlich. Mit der richtigen Argumentation, einem gut aufbereiteten Sachverhalt und der richtigen Strategie kann man sich in vielen Fällen durchaus erfolgversprechend gegen eine Insolvenzanfechtung zur Wehr setzen.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Nohr

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht